JKCM News
Startseite
Wirtschaft

BaFin untersagt UniCredit Negativ‑Werbung gegen Commerzbank

Regulierer sieht unzulässige Beeinflussung von Aktionären und beruft sich auf das Wertpapier‑Übernahmegesetz

JKCM News Redaktion 2 Min Lesezeit
Titelbild: BaFin untersagt UniCredit Negativ‑Werbung gegen Commerzbank
  • BaFin stoppt LinkedIn‑Anzeigen und kritische Äußerungen im Übernahmeverfahren
  • Bußgeldandrohung bei Zuwiderhandlung.

Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Behörde UniCredit untersagt, negative Werbeanzeigen gegen die Commerzbank in sozialen Medien weiterlaufen zu lassen. In einem am Freitag veröffentlichten Bescheid untersagte die Aufsicht zudem kritische Äußerungen zum Übernahmeziel, die zeitgleich mit einer Telefonkonferenz des UniCredit‑Chefs verbreitet worden waren.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht das deutsche Wertpapier‑Übernahmegesetz (WpÜG). Die BaFin sieht in den auf LinkedIn platzierten Anzeigen keine sachliche Darstellung, sondern reißerische Formulierungen und Mutmaßungen zur wirtschaftlichen Lage der Commerzbank. Solche Aussagen könnten Aktionäre unangemessen beeinflussen und seien während eines Übernahmeverfahrens nicht zulässig.

Nach dem Schritt bemängelte die Aufsicht konkret, dass die Anzeigen die Commerzbank in negativen Begriffen darstellten und gleichzeitig UniCredit als starken, wettbewerbsfähigen Anbieter präsentierten. Zugleich hatte UniCredit‑Chef Andrea Orcel in einer parallel laufenden Telefonkonferenz für die Übernahme geworben und die Führung des Zielunternehmens scharf kritisiert. Die BaFin bewertet die zeitliche und inhaltliche Verbindung von Kampagne und Gespräch als problematisch.

Inzwischen stellte die Behörde klar, dass unsachliche Äußerungen, die Verbreitung irreführender Analysen oder Prognosen sowie Werbung mit überwiegender Suggestivkraft nicht mit den Regeln für Übernahmeverfahren vereinbar sind. Unterdessen betonte die BaFin, das Verbot diene dem Schutz der Anlegerinnen und Anleger gegenüber unklarer oder irreführender Werbung und solle sicherstellen, dass Börsentscheidungen auf verlässlicher Informationsgrundlage getroffen werden.

Daneben weist der Bescheid darauf hin, dass bei Nichtbeachtung des Verbots Maßnahmen bis hin zu Bußgeldern möglich sind. Gleichzeitig signalisiert die Entscheidung, dass die Aufsicht in Übernahmeprozessen verstärkt auf die Kommunikationsformen der Bieterinnen und Bieter achten will, um die Integrität des Marktes und faire Informationsbedingungen für die Aktionärsentscheidung zu wahren.