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Nationalrat verschärft Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern aus Drittstaaten

Der Nationalrat hat eine Novelle zum Kulturgüterrückgabegesetz beschlossen und damit EU-Importkontrollen für Kulturgüter in österreichisches Recht eingebettet.

JKCM Desk 2 Min Lesezeit
Titelbild: Nationalrat verschärft Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern aus Drittstaaten
  • Die Novelle ergänzt die EU-Verordnung 2019/880 und soll illegalen Handel mit Kulturgütern – etwa aus archäologischen Plünderungen – stärker eindämmen.
  • Für besonders gefährdete Kulturgüter wie archäologische Objekte ab 250 Jahren ist vor der Einfuhr eine Genehmigung erforderlich; zuständig ist in Österreich das Bundesdenkmalamt.
  • Für weitere Kategorien – etwa bestimmte Kunstwerke oder Bücher ab 200 Jahren und ab einem Wert von 18.000 Euro – ist eine Einfuhrerklärung gegenüber den Zollbehörden vorgesehen.
  • Anträge und Erklärungen laufen über das EU-weit genutzte elektronische ICG‑System innerhalb der TRACES‑Plattform.
  • Im Nationalrat stimmte eine breite Mehrheit zu, die FPÖ lehnte die Änderungen ab.

Österreich verschärft die Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern aus Nicht‑EU‑Staaten. Der Nationalrat hat eine Novelle zum Kulturgüterrückgabegesetz beschlossen, die ergänzende Bestimmungen zur EU‑Verordnung 2019/880 schafft und Zuständigkeiten sowie Verfahrensregeln für Importkontrollen festlegt. Ziel ist es, illegalen Handel mit Kulturgütern und die Einschleusung rechtswidrig ausgeführter Objekte in den EU‑Binnenmarkt besser zu unterbinden.

Kern der EU‑Regeln ist eine abgestufte Kontrolle je nach Risikokategorie. Für besonders gefährdete Kulturgüter – etwa Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder Teile von Denkmälern, die älter als 250 Jahre sind – ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig, die vor der Einfuhr beantragt werden muss. Für andere, als weniger risikobehaftet eingestufte Kategorien – beispielsweise bestimmte Gemälde, Skulpturen oder Bücher, die älter als 200 Jahre sind und einen Wert von mindestens 18.000 Euro pro Stück aufweisen – ist eine Einfuhrerklärung (Selbstzertifizierung) vorgesehen, die gegenüber den Zollbehörden abzugeben ist.

Die österreichische Novelle verankert dafür die nationalen Ansprechstellen: Für Einfuhrgenehmigungen ist das Bundesdenkmalamt zuständig, für bestimmte Archivgüter das Österreichische Staatsarchiv. Gleichzeitig werden Schnittstellen zu den Zollbehörden und zur elektronischen Abwicklung geregelt. Anträge auf Einfuhrgenehmigung und die Abgabe von Einfuhrerklärungen sollen über das EU‑weite elektronische Import‑System (ICG) laufen, das in TRACES.NT eingebettet ist und seit 2025 für die neuen Verfahren verpflichtend genutzt wird. Damit sollen Informationen zwischen Kulturbehörden und Zoll EU‑weit digital ausgetauscht und gespeichert werden.

Das Gesetz enthält außerdem ergänzende Bestimmungen zu Vollzug und Sanktionen. So wird unter anderem die Verarbeitung von Daten für die Durchführung der Aufgaben nach der EU‑Verordnung ausdrücklich geregelt, einschließlich der Zusammenarbeit mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten. Für Importierende, Spediteure, Auktionshäuser, Museen und den Kunsthandel bedeutet das in der Praxis: Ohne die jeweils erforderliche Genehmigung oder Erklärung kann die Überführung in ein Zollverfahren scheitern, und es steigen die Anforderungen an Nachweise zur legalen Ausfuhr aus dem Herkunftsland.

Im Nationalrat fand die Novelle eine breite Zustimmung; die FPÖ stimmte dagegen. Die Regelungen betreffen nicht nur spektakuläre Einzelfälle, sondern auch Alltagsprozesse im grenzüberschreitenden Kunst- und Sammlungsverkehr – etwa, wenn historische Objekte aus Drittstaaten für Verkauf, Ausstellung oder Lagerung in das EU‑Zollgebiet verbracht werden und dabei in die betroffenen Kategorien fallen.