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EU beschließt schärfere Einfuhrregeln für Stahl: Kontingent stark reduziert, Strafzoll verdoppelt

Brüssel begrenzt zollfreie Stahlimporte auf 18,3 Mio. Tonnen jährlich und führt einen Strafzoll von 50 Prozent ein; Regelung bedarf noch der formellen Zustimmung von Parlament und Mitgliedstaaten.

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Titelbild: EU beschließt schärfere Einfuhrregeln für Stahl: Kontingent stark reduziert, Strafzoll verdoppelt
EU-Staaten und Parlament verständigen sich auf deutlich engere Importgrenzen und höhere Strafzölle zum Schutz der heimischen Stahlproduktion.

Nach Angaben aus Brüssel haben Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europaparlaments in der Nacht zu Dienstag eine schärfere Regulierung der Stahlimporte beschlossen. Künftig darf nur noch eine zollfreie Menge von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr in die EU eingeführt werden, was einem Rückgang von rund 47 Prozent gegenüber der bisherigen Regelung entspricht.

Zugleich umfasst die Einigung eine erhebliche Erhöhung des Strafzolls: Zusätzliche Importe oberhalb des Kontingents sollen mit 50 Prozent belegt werden, damit würde sich der Sanktionssatz verdoppeln. Hintergrund der Maßnahme ist der Wunsch, den europäischen Markt stärker vor besonders günstigen Importen zu schützen, die den Druck auf heimische Hersteller massiv erhöht haben.

In der Vereinbarung wird insbesondere auf Importe aus China, Indien und der Türkei verwiesen, die nach Auffassung der Beteiligten den europäischen Herstellern erheblichen Wettbewerbsdruck bereiten. Die neuen Regeln zielen darauf ab, dem Problem globaler Überproduktion entgegenzuwirken und dadurch die Stabilität des Binnenmarktes zu stärken.

Daneben legt die Einigung fest, wie das reduzierte zollfreie Kontingent auf Drittstaaten verteilt werden soll und sieht zugleich Mechanismen vor, die Flexibilität ermöglichen. Unter anderem ist vorgesehen, nicht ausgeschöpfte Kontingente von einem Quartal auf das nächste zu übertragen, um Marktverwerfungen zu vermeiden.

Inzwischen läuft die bisherige Verordnung zur Stahl-Einfuhr am 30. Juni aus; damit die neue Regelung wirksam werden kann, ist noch die formale Zustimmung der Mitgliedstaaten und des EU-Parlaments erforderlich. Diese Zustimmung gilt nach den Verhandlungspartnern als Formsache, sodass die Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden könnten.