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EU-Kommission schließt Konsultation zu Leitlinien für Vergütung im Data Act

Mit dem Ende der Konsultation am 20. Februar rückt näher, wie die EU „angemessene Vergütung“ für verpflichtende B2B-Datenteilung nach dem Data Act konkret auslegen will.

JKCM Desk 2 Min Lesezeit
Titelbild: EU-Kommission schließt Konsultation zu Leitlinien für Vergütung im Data Act
  • Die Kommission sammelte Feedback zu Entwürfen, die die Berechnung „angemessener Vergütung“ in der Datenteilung präzisieren sollen.
  • Artikel 9 des Data Act verlangt nicht-diskriminierende und angemessene Vergütung und nennt kostenbezogene Parameter.
  • Für KMU und gemeinnützige Forschung sieht der Rechtsrahmen besondere Grenzen für Vergütungen vor.
  • Die Leitlinien sind für IoT- und Cloud-Ökosysteme relevant, weil sie B2B-Datenteilung praktikabler machen sollen.

Die Europäische Kommission hat die Rückmeldefrist für Leitlinien zur „angemessenen Vergütung“ im Data Act mit 20. Februar 2026 abgeschlossen. Gegenstand der Konsultation sind Entwürfe, die erklären sollen, wie Unternehmen Vergütungen berechnen, wenn sie in bestimmten Konstellationen verpflichtet sind, Daten an andere Unternehmen bereitzustellen. Ziel ist, die praktische Anwendung der Regeln im Datenteilungs-Ökosystem – insbesondere rund um vernetzte Produkte und IoT-Daten – rechtssicherer und vorhersehbarer zu machen.

Kern der Debatte ist Artikel 9 des Data Act. Dort wird festgelegt, dass eine Vergütung, die zwischen einem Dateninhaber und einem Datenempfänger in Business-to-Business-Beziehungen vereinbart wird, nicht diskriminierend und angemessen sein muss und grundsätzlich auch eine Marge enthalten kann. Gleichzeitig nennt der Artikel Parameter, die bei der Festlegung zu berücksichtigen sind – darunter Kosten, die beim Bereitstellen der Daten entstehen, etwa für Formatierung, elektronische Übermittlung und Speicherung. In den Erwägungsgründen wird zudem betont, dass eine solche Vergütung nicht als Bezahlung für „die Daten an sich“ verstanden werden soll, sondern als Ausgleich für Aufwände und – in bestimmten Fällen – für eine angemessene Marge.

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie gemeinnützige Forschung setzt der Rechtsrahmen zusätzliche Grenzen. Artikel 9 sieht vor, dass eine Vergütung in solchen Fällen bestimmte Kostendeckel nicht überschreiten darf. Das ist politisch heikel: Zu hohe Vergütungen könnten neue datengetriebene Geschäftsmodelle ausbremsen, während zu niedrige Vergütungen den Aufbau von Schnittstellen, Datenqualität und Betriebskosten bei Dateninhabern nicht ausreichend berücksichtigen würden. Die Leitlinien sollen hier eine Brücke schlagen und dabei auch typische Verhandlungssituationen und Kostenstrukturen in wiederkehrenden Datenteilungsbeziehungen abbilden.

Der Kontext ist ein breiterer Regelungsansatz für eine europäische Datenökonomie. Der Data Act regelt unter anderem den Zugang zu Daten, die bei der Nutzung vernetzter Produkte und zugehöriger Dienste entstehen, und soll mehr Wettbewerb im Aftermarket (z.B. Wartung und Reparatur) ermöglichen. Darüber hinaus werden Regeln für den Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten (Cloud Switching) und für Interoperabilität beschrieben. Die Kommission nennt den 12. September 2025 als Beginn der Anwendbarkeit; parallel werden unterstützende Materialien wie FAQs und nicht-bindende Mustervertragsklauseln entwickelt.

Nach Abschluss der Konsultation wird die Kommission die eingegangenen Beiträge auswerten und die Leitlinien finalisieren. In der Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission Leitlinien zur Berechnung der angemessenen Vergütung erlässt und dabei auch Expertise aus dem europäischen Daten-Governance-Umfeld einbezieht. Für datenintensive Branchen ist das Ergebnis relevant, weil es künftig beeinflussen kann, wie verbindlich Kostenansätze, Margenlogik und Transparenzpflichten in B2B-Datenteilungsmodellen praktisch ausgehandelt werden.