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Experte: Internationale Strafverfolgung möglich, sollten Trumps Drohungen gegen Iran Kriegsverbrechen werden

Kenneth Roth sieht in Trumps Ankündigungen, zivile Infrastruktur in Iran gezielt zu zerstören, den Tatbestand potenzieller Kriegsverbrechen und verweist auf internationale Rechtswege.

JKCM News Redaktion 2 Min Lesezeit
Titelbild: Experte: Internationale Strafverfolgung möglich, sollten Trumps Drohungen gegen Iran Kriegsverbrechen werden
Roth nennt den Internationalen Strafgerichtshof, universelle Gerichtsbarkeit und die Pflicht der Militärführung zur Befehlsverweigerung als Handlungsoptionen gegen völkerrechtswidrige Angriffe.

Nach Angaben des Menschenrechtsexperten Kenneth Roth würden Drohungen des ehemaligen US‑Präsidenten Donald Trump, gezielt zivile Infrastruktur in Iran zu zerstören, völkerrechtlich den Tatbestand von Kriegsverbrechen erfüllen, sofern sie umgesetzt würden. Roth hebt hervor, dass die Zerstörung von Trinkwasser- und Entsalzungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Brücken massive zivile Folgen nach sich zöge und damit das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletze. Schon eine teilweise militärische Nutzung solcher Objekte reiche nicht aus, um unverhältnismäßige zivile Schäden zu rechtfertigen.

Im Mittelpunkt seiner Analyse steht die Frage der Verantwortlichkeit. Roth verweist auf Fälle, in denen der Internationale Strafgerichtshof Ermittlungen zu Angriffen auf elektrische Infrastruktur aufgenommen hat, und zieht daraus die Lehre, dass weitreichende humanitäre Konsequenzen strafrechtlich relevant sind. Er erinnert zudem daran, dass frühere Militärdoktrinen nach kritischer Aufarbeitung von Schäden an Zivilinfrastruktur verändert wurden und zeigt damit auf, dass es rechtlich und operativ Alternativen zur umfassenden Zerstörung gibt.

Zugleich diskutiert Roth die Auswirkungen einer Entscheidung des Supreme Court aus dem Jahr 2024, die dem Präsidenten eine weitreichende Immunität für Amtshandlungen zuerkannte. Diese Entwicklung schränke Möglichkeiten nationaler Strafverfolgung innerhalb der Vereinigten Staaten erheblich ein und verlagere die Frage der Rechenschaftspflicht stärker in den internationalen Bereich. Das verändere die Perspektive für eine mögliche Ahndung und mache internationale Mechanismen relevanter.

Daneben skizziert Roth mehrere rechtliche Wege zur Rechenschaft: Der Internationale Strafgerichtshof sei das unmittelbarste Instrument, allerdings begrenzt durch seine Zuständigkeit, da Iran kein Vertragsstaat ist. Als Alternativen nennt er den Beitritt Irans zum Gericht oder die Ausübung universeller Gerichtsbarkeit durch andere Staaten, um Verantwortliche vor nationale Gerichte zu bringen. Wichtig sei außerdem die Rolle von Verteidigungsministerien und militärischen Kommandeuren: Sie hätten nach internationalem Recht die Pflicht, offenkundig rechtswidrige Befehle zu verweigern, wodurch individuelle Verantwortlichkeit unabhängig von möglicher nationaler Immunität geltend gemacht werden könne.

Abschließend fordert Roth, die anhaltende Rhetorik ernst zu nehmen und vorhandene rechtliche Instrumente in Erwägung zu ziehen, um ein klares Signal gegen die Missachtung des humanitären Völkerrechts zu senden. Für ihn besteht kein Zweifel, dass die internationale Gemeinschaft reagieren muss, um Präzedenzfälle zu verhindern, bei denen mächtige Akteure mit Straflosigkeit drohen.