PSD2 trifft MiCA: EBA verlangt ab 2. März 2026 klare Grenzen für EMT‑Zahlungsdienste ohne PSD2‑Lizenz
Die EBA empfiehlt nationalen Aufsehern, Crypto‑Asset‑Service‑Provider nach Ablauf der No‑Action‑Letter‑Frist am 2. März 2026 nur bei vollständig eingereichter PSD2‑Zulassung und unter harten Auflagen weiter EMT‑Zahlungsdienste erbringen zu lassen und andernfalls die Dienste zu beenden und Kunden aus diesen Services herauszuführen.
- Die EBA setzt den Stichtag: Der Übergang aus dem No‑Action Letter vom 2. Juni 2025 endet am 2. März 2026 und betrifft EMT‑Transaktionen, die als PSD2‑Zahlungsdienste qualifizieren.
- Für CASPs beschreibt die EBA drei Szenarien: PSD2‑Lizenz/PSP‑Partnerschaft, laufendes PSD2‑Antragsverfahren oder kein tragfähiger Antrag, mit entsprechend unterschiedlichen Aufsichtsreaktionen.
- Im “laufender Antrag”-Szenario sollen CASPs zwar weiterarbeiten dürfen, aber Marketing einstellen und keine neuen Kunden für diese EMT‑Payment‑Services aufnehmen.
- Wer die Bedingungen nicht erfüllt, soll ab 2. März 2026 EMT‑Payment‑Services einstellen und betroffene Kunden offboarden.
- Die EBA verweist auf hohen Marktdruck: Seit 2025 haben laut EBA mehr als 100 CASPs Kontakt zu NCAs aufgenommen oder Anträge eingereicht.
Warum “MiCA‑Lizenz” nicht automatisch “Zahlungsdienst” abdeckt
MiCA reguliert Kryptowerte, Emittenten und Krypto‑Dienstleistungen, aber sie ersetzt nicht automatisch das Zahlungsdiensteregime der PSD2. Genau diese Überlappung wird bei Electronic Money Tokens (EMTs) operativ: Bestimmte EMT‑bezogene Aktivitäten können nach PSD2 als Zahlungsdienste gelten, auch wenn sie in einem MiCA‑Rahmen erbracht werden.
Die EBA hatte 2025 auf Bitte der Kommission eine pragmatische Brücke gebaut: nicht alle EMT‑Aktivitäten sollten sofort als PSD2‑pflichtig behandelt werden, sondern nur ein Teil (“subset”), und die zweite Zulassung sollte erst nach einer Übergangsfrist greifen, um Business‑Continuity zu ermöglichen.
Der No‑Action Letter als Zeitkauf – und warum er endet
Der No‑Action Letter vom 2. Juni 2025 schuf eine befristete Schonfrist: CASPs konnten EMT‑Transaktionen, die als Zahlungsdienste qualifizieren, während der PSD2‑Antragstellung fortführen, ohne sofort vollumfänglich in die PSD2‑Durchsetzung zu laufen. Diese Frist war ausdrücklich auf neun Monate begrenzt und endet am 2. März 2026.
Die Logik dahinter ist aufsichtsökonomisch. Eine lange Übergangsphase würde bedeuten, dass nicht autorisierte Marktteilnehmer faktisch Zahlungsdienste im Binnenmarkt erbringen, während Zulassungsentscheidungen noch laufen. Die EBA macht in der neuen Opinion deutlich, dass sie die Übergangszeit bewusst kurz gehalten hat, um diese Grauzone zu begrenzen.
Die drei Szenarien, die Aufseher ab März 2026 unterscheiden sollen
Die EBA strukturiert den Stichtag über drei Fallgruppen. Erstens: Der CASP hat eine PSD2‑Zulassung (als Zahlungsinstitut oder E‑Geld‑Institut) oder arbeitet über eine Partnerschaft/Agentenmodell mit einem autorisierten PSP; dann kann er EMT‑Zahlungsdienste im Rahmen dieser Autorisierung fortführen.
Zweitens: Der CASP hat einen PSD2‑Antrag eingereicht, aber noch keine Entscheidung erhalten. In diesem Fall sollen Aufseher ein Weiterlaufen grundsätzlich nur erlauben, wenn der Antrag “duly submitted” ist und die Behörde alle erforderlichen Informationen nach PSD2‑Logik vorliegen hat; zusätzlich soll der Antragsteller kooperativ, vollständig und zügig auf Rückfragen reagieren.
Drittens: Kein Antrag oder ein Antrag, der die Bedingungen nicht erfüllt. Dann empfiehlt die EBA, dass die Behörde ab 2. März 2026 die Erbringung dieser EMT‑Payment‑Services beendet und Kunden aus diesen Services herausführt.
Die harten Auflagen im “Weiterlaufen lassen”-Szenario
Auch wenn ein Antrag läuft, soll das kein “Business as usual” sein. Die Opinion empfiehlt ausdrücklich, dass der CASP in dieser Phase Marketingaktivitäten für EMT‑Payment‑Services einstellt und keine neuen Kunden für diese Services annimmt.
Die Aufsicht soll diese Restriktionen mit der MiCA‑zuständigen Stelle koordinieren, etwa über Auflagen in der bestehenden CASP‑Autorisation oder über nationale Durchsetzungswege. Die EBA macht damit klar, dass PSD2‑ und MiCA‑Aufsicht nicht nebeneinander herlaufen dürfen, wenn die gleiche Aktivität regulatorisch doppelt verankert ist.
Eine wichtige Ausnahme adressiert die Opinion ebenfalls: Für bestimmte Anbieter, die unter nationalen Übergangsregimen nach MiCA weiterarbeiten dürfen (mit Bezug auf die Umsetzung von Artikel 143(3) MiCA), sollen die genannten Marketing‑/Neukunden‑Restriktionen nicht gelten, solange dieses nationale Regime greift oder bis zur MiCA‑Autorisierungsentscheidung.
Warum die Einstufung als Zahlungsdienst so weit reichen kann
Die EBA erinnert Aufseher daran, dass Transfers mit EMTs als Zahlungsdienst qualifizieren können, selbst wenn die “custodial wallets” nicht als Zahlungskonten gelten. Sie verweist dabei auf die Einordnung als Ausführung von Zahlungsvorgängen (Annex I PSD2) und betont, dass PSD2 keine Ausnahme macht, nur weil Transfers zwischen Accounts desselben Nutzers stattfinden.
In der Praxis ist das ein Scope‑Signal: Anbieter, die EMT‑Transfers als “reine Krypto‑Serviceleistung” framten, können nach PSD2‑Logik dennoch im Zahlungsdiensteregime landen, sobald der Transfer funktional einem Zahlungsvorgang entspricht.
Was der Stichtag am Markt auslöst
Die EBA nennt selbst eine Größenordnung: Seit Veröffentlichung des No‑Action Letters haben mehr als 100 CASPs Kontakt zu NCAs aufgenommen oder PSD2‑Anträge eingereicht. Das ist ein Hinweis darauf, dass ein relevanter Teil des Markts den “Dual‑Regime”-Pfad ernst nimmt, aber Zulassungskapazitäten je Mitgliedstaat unterschiedlich sind.
Für CASPs ist der operative Kern damit weniger eine juristische Spitzfindigkeit als eine Sequenzfrage: Wer EMT‑Payment‑Services in der EU anbieten will, muss den PSD2‑Pfad entweder selbst gehen oder über ein PSP‑Partner‑Setup abbilden, und ab März 2026 wird das Aufsichtsfenster dafür deutlich enger.