Viereinhalb Jahre Haft für Mann, der sechsjähriges Mädchen in Wiener Wohnung sexuell missbrauchte
Das Urteil am Landesgericht Wien ist rechtskräftig; bei einer Hausdurchsuchung fanden Ermittler mehr als 5.500 Dateien mit Darstellungen von Kindesmissbrauch.
Nach Angaben des Landesgerichts Wien ist ein 51-jähriger Mann am Dienstag zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Dem Gericht zufolge hatte der Angeklagte im Juli 2025 eine sechsjährige Nachbarstochter in seine Wohnung gelockt und sich an ihr vergangen; das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Anfangs bestritt der Beschuldigte die Tat und sprach von bloßen Berührungen, änderte seine Aussage jedoch nach der Vernehmung des Kindes und gestand die Tat.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Vorfall vom 3. Juli 2025: Der 51-Jährige beobachtete das Mädchen beim Spielen in einer Wohnhausanlage und lockte es mit einem Lolli in seine Wohnung, wo der Missbrauch stattfand. Die Vorsitzende Richterin befragte ihn zu Dauer und Ablauf; der Beschuldigte gab wiederholt an, die Handlung habe nur kurze Zeit gedauert. Die Einvernahme des betroffenen Kindes erfolgte aus Gründen des Opferschutzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Zugleich war der Angeklagte auch wegen Besitzes von Kindesmissbrauchsmaterial angeklagt. Bei einer Hausdurchsuchung stellten Ermittler mehr als 5.500 einschlägige Bilder und Videos sicher, die der Beschuldigte zwischen 2022 und 2025 aufbewahrt haben soll. Die Richterin stellte fest, dass sich der Schwerpunkt der gespeicherten Inhalte auf sehr junge Mädchen und auch Babydarstellungen konzentrierte. Hinweise auf die Weitergabe einzelner Dateien wurden im Verfahren ebenfalls thematisiert.
Daneben berichtete der Verlauf der Verhandlung von Verhaltensweisen des Angeklagten vor dem Gerichtssaal: Demnach versuchte er, sich hinter einem Justizwachebeamten vor Pressevertretern zu verbergen. Sein Verteidiger kündigte an, der 51-Jährige werde eine Therapie beginnen und eine finanzielle Wiedergutmachung leisten. Weitere laufende oder nachfolgende Verfahrensschritte wurden im Urteilsspruch nicht genannt.