Bundesanwältin: Buckshot‑Pellet aus Waffe des Angeklagten traf Secret‑Service‑Agenten
Bei dem versuchten Angriff auf das White House Correspondents’ Dinner in Washington wurde ein Secret‑Service‑Agent offenbar von einem Schrotkorn aus der Waffe des Beschuldigten getroffen, teilte die Bundesanwaltschaft mit.
Nach Angaben der zuständigen Bundesanwältin lässt sich ein Schrotkorn aus der Waffe des Beschuldigten eindeutig der Verletzung eines Secret‑Service‑Agenten beim Anschlagsversuch auf das White House Correspondents’ Dinner zuordnen. Jeanine Pirro erklärte, ein Pellet aus dem Buckshot der Mossberg‑Pump‑Action‑Schrotflinte sei in die Faserschicht der kugelsicheren Weste des Beamten eingedrungen und somit eindeutig der Waffe des Beschuldigten zuzuordnen.
Im Mittelpunkt des Vorfalls stand ein Hotel in Washington, wo sich der mutmaßliche Täter am 25. April mit einer Schusswaffe und Messern dem Ballsaal näherte, der zum Zeitpunkt des Angriffs mit Journalisten und Regierungsvertretern gefüllt war. Der betroffene Secret‑Service‑Agent überlebte die Verletzung; der Beschuldigte, Cole Tomas Allen, zog sich bei der Tat Verletzungen zu, wurde jedoch nach Angaben der Anklage nicht durch Schüsse verwundet.
Zugleich steht Allen, 31, aus Torrance in Kalifornien, unter Anklage wegen des versuchten Attentats auf Präsident Donald Trump sowie wegen weiterer Schusswaffendelikte. Die Anklage umfasst unter anderem das Abfeuern einer Waffe bei einer Gewalttat; allein die Anklage wegen versuchten Mordes an einem Präsidenten sieht eine mögliche Höchststrafe bis zu lebenslanger Haft vor.
Inzwischen haben Behörden Videomaterial veröffentlicht, das den mutmaßlichen Angriff zeigt; dieses Material ist Teil der laufenden Ermittlungen. Die Verteidigung reichte eine gerichtliche Mitteilung ein, wonach Allen nicht mehr unter suizidaler Beobachtung stehe, und suchte damit, eine frühere Anordnung zur Überwachung aufzuheben.
Daneben bleibt der Fall Gegenstand weiterer Untersuchungen; Allen befindet sich weiterhin in Haft und wartet auf seinen Prozess. Weitere straf‑ und verfahrensrechtliche Schritte richten sich nach den Ergebnissen der fortgesetzten Ermittlungen und den bereits erhobenen Bundesanklagen.