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EU erlaubt Rückführungszentren außerhalb des Blocks – Menschenrechtler warnen vor Rechtsproblemen

Die am Montag verabschiedete Rückkehrverordnung erlaubt Mitgliedstaaten, Migranten in Einrichtungen außerhalb der EU unterzubringen. Kritiker warnen vor niedrigen humanitären Standards, fehlender Aufsicht und unbegrenzten Aufenthaltsdauern.

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Titelbild: EU erlaubt Rückführungszentren außerhalb des Blocks – Menschenrechtler warnen vor Rechtsproblemen
Die Regel schafft weitreichende Flexibilität für bilaterale Abkommen, enthält aber nur allgemeine menschenrechtliche Garantien und keine verbindlichen Fristen für Aufenthalte.

Nach Angaben enthält die neu beschlossene Rückkehrverordnung der EU eine Bestimmung, die Mitgliedstaaten das Einrichten sogenannter Rückführungszentren außerhalb des Blocks erlaubt. Diese Zentren sollen Menschen ohne Aufenthaltsrecht aufnehmen, während ihre Rückführung organisiert wird oder bis sich eine Rückkehr in das Herkunftsland realisieren lässt.

Im Mittelpunkt der Kritik steht die Abkehr von der bisherigen Praxis, Migranten in ihr Herkunftsland oder in Staaten mit nachweisbarer Verbindung zurückzuführen. Künftig können Personen demnach auch in Drittstaaten untergebracht werden, zu denen sie keine vorherige Bindung haben. Formal verlangt die Regelung lediglich, dass ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit dem Drittstaat getroffen wird.

Daneben werfen die neuen Regeln praktische Fragen zur Umsetzung auf. Mehrere Mitgliedstaaten hätten bereits Interesse an solchen Einrichtungen bekundet und seien auf der Suche nach möglichen Partnerländern; Debatten nenne beispielhaft Staaten, die als Gastgeber infrage kommen könnten. Konkret abgeschlossene Abkommen sind demgegenüber nicht ausgewiesen.

Gleichzeitig bleibt der rechtliche Rahmen umstritten. Die Verordnung formuliert allgemeine menschenrechtliche Garantien, sieht aber keine Mechanismen zur unabhängigen externen Kontrolle der mit Drittstaaten geschlossenen Vereinbarungen vor. Für Gegner genügt diese Formulierung nicht, weil sie weder konkrete Prüfverfahren noch verbindliche Aufenthaltsfristen festschreibt.