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Kenneth Roth: Trumps Drohungen gegen Iran könnten Kriegsverbrechen begründen

Kommentar skizziert rechtliche Wege zur Verfolgung – vom Internationalen Strafgerichtshof bis zur universellen Jurisdiktion

Kenneth Roth (Kommentarquelle) 2 Min Lesezeit
Titelbild: Kenneth Roth: Trumps Drohungen gegen Iran könnten Kriegsverbrechen begründen
Roth bewertet Trumps Ankündigungen zur Zerstörung ziviler Infrastruktur als potenziell völkerrechtswidrig und skizziert Handlungsmöglichkeiten der internationalen Strafverfolgung.

Nach Angaben von Kenneth Roth würden Donald Trumps wiederholte Drohungen, Iran in die Steinzeit zurückzubomben oder eine ganze Zivilisation auszulöschen, bei tatsächlicher Umsetzung den Tatbestand von Kriegsverbrechen erfüllen. Er nennt konkret die Vernichtung von Entsalzungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Brücken als Beispiele, bei denen der zu erwartende zivile Schaden die möglichen militärischen Vorteile bei weitem übertrifft. Roth betont, dass ein bloßes Vorhandensein militärischer Nutzung von Infrastruktur deren gezielte Zerstörung nicht automatisch rechtfertigt, wenn die Folgen für die Zivilbevölkerung unverhältnismäßig sind.

Im Mittelpunkt seiner Analyse steht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im humanitären Völkerrecht: Die Schwere und Reichweite ziviler Schäden müssen in einem angemessenen Verhältnis zum konkreten militärischen Nutzen stehen. Roth verweist darauf, dass Angriffe auf elektrische Infrastruktur in jüngerer Vergangenheit zu Ermittlungen vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführt haben und nennt die Verfahren gegen russische Kommandeure als Illustration dafür, dass die internationale Justiz solche Fälle verfolgen kann. Solche Beispiele zeigten, wie weitreichende Infrastrukturzerstörung moderne Gesellschaften in vielfacher Hinsicht lahmlegt, etwa durch den Zusammenbruch von Wasser- und Gesundheitsversorgung.

Daneben erinnert Roth an eine historische Reaktion militärischer Führung auf die Folgen von Infrastrukturangriffen: Nach den massiven Auswirkungen im ersten Golfkrieg passten westliche Militärs ihre Taktiken an und bevorzugten zeitweilige Stilllegungen statt dauerhafter Zerstörung. Er führt NATO-Operationen 1999 gegen Serbien sowie Einsätze 2003 im Irak an, in denen zeitweilige Deaktivierungen statt kompletter Vernichtung eingesetzt wurden, und sieht darin ein Beispiel für verfügbare, völkerrechtlich gebotene Alternativen zur vollständigen Vernichtung ziviler Einrichtungen. Roth argumentiert, dass solche Alternativen nicht nur ethisch, sondern auch rechtlich geboten seien.

Zugleich weist Roth auf die praktische und politische Herausforderung von Strafverfolgung hin: Internationale Rechtswege seien möglich, doch ihre Durchsetzung hänge von staatlichen Entscheidungen und institutioneller Zusammenarbeit ab. Er betont die Pflicht von Militärs und Verantwortlichen, offensichtlich rechtswidrige Befehle zu verweigern, und hält fest, dass die Verfolgung erheblicher Verstöße politisch anspruchsvoll, aber juristisch denkbar sei. Abschließend mahnt Roth kollektives Handeln an, damit das internationale Recht wirksam auf offenbare Verletzungen des humanitären Völkerrechts reagieren kann.