JKCM News
Startseite
Politik

EU-Sanktionen: Generalanwalt sieht 'No-Claims'-Klausel als Teil der EU-Ordre-public bei Schiedsverfahren

Der Generalanwalt am EuGH empfiehlt, die EU-Regel, die die Befriedigung bestimmter Ansprueche russischer Unternehmen aus sanktionsbedingt gescheiterten Vertraegen verbietet, als Bestandteil der oeffentlichen Ordnung der Union zu behandeln und Schiedssprueche daran zu messen.

JKCM Desk 2 Min Lesezeit
Titelbild: EU-Sanktionen: Generalanwalt sieht 'No-Claims'-Klausel als Teil der EU-Ordre-public bei Schiedsverfahren
  • In der Rechtssache Reibel betont der Generalanwalt, dass das EU-Verbot zur Befriedigung bestimmter russischer Ansprueche Teil der EU-Ordre-public ist.
  • Damit koennen nationale Gerichte Schiedssprueche aufheben oder die Vollstreckung verweigern, wenn ein Schiedsspruch gegen diese Sanktionslogik verstoesst.
  • Ausgangspunkt ist ein Liefervertrag aus dem Jahr 2015, dessen Erfuellung nach einer Exportlizenz-Absage wegen EU-Massnahmen scheiterte.
  • Die Stellungnahme ist nicht bindend; das Urteil des Gerichtshofs folgt spaeter.
  • Fuer Unternehmen und Schiedsgerichte erhoeht sich der Druck, EU-Sanktionsrecht in Vertrags- und Streitbeilegungsklauseln einzupreisen.

Die EU-Sanktionsarchitektur wirkt bis in private Vertragsstreitigkeiten und Schiedsverfahren hinein. Der Generalanwalt am Gerichtshof der Europaeischen Union legte am Donnerstag seine Schlussantraege in der Rechtssache C-802/24 (Reibel) vor und ordnete die sogenannte No-Claims-Klausel der Russland-Sanktionsverordnung als Teil der oeffentlichen Ordnung der Union ein. Kern der Klausel ist, dass bestimmte Forderungen russischer Personen oder Unternehmen im Zusammenhang mit vertraegen, die wegen EU-Restriktionen nicht erfuellt werden koennen, nicht befriedigt werden duerfen.

Der Fall beginnt mit einem Liefervertrag aus dem Jahr 2015 zwischen einem Unternehmen aus Belgien und einem russischen Unternehmen. Die russische Seite zahlte eine Anzahlung. Spaeter verweigerten die belgischen Behoerden nach Darstellung des Gerichtshofs eine Exportlizenz, weil die Liefergegenstaende unter EU-Restriktionen fielen. Die Ware wurde nicht geliefert und die Anzahlung blieb streitig. In einem Schiedsverfahren mit Sitz in Stockholm wurde die belgische Seite nach einem Schiedsspruch zur Rueckzahlung der Anzahlung samt Zinsen verpflichtet; dagegen richtet sich nun die gerichtliche Ueberpruefung.

Das Besondere: Der schwedische Rechtsweg fuehrte zu Vorlagefragen an den EuGH, weil sich das nationale Gericht mit der Reichweite der EU-No-Claims-Regel und mit der Frage auseinandersetzen muss, wie intensiv Schiedssprueche am EU-Sanktionsrecht zu messen sind. Der Generalanwalt argumentiert, die EU habe mit der Klausel einen Schutzmechanismus geschaffen, der verhindern soll, dass EU-Operatoren wegen sanktionsbedingter Nichtleistung Schadens- oder Ersatzansprueche aus Russland bedienen muessen. Dieser Schutz sei so grundlegend, dass er als Bestandteil der EU-Ordre-public zu behandeln ist.

Praktisch bedeutet das: Schiedsgerichte koennen zwar weiterhin ueber Streitigkeiten entscheiden, sie muessen jedoch EU-Sanktionsrecht beachten. Nationale Gerichte, die ueber eine Aufhebung oder Vollstreckung entscheiden, sollen einen Schiedsspruch korrigieren oder aufheben koennen, wenn er die Sanktionslogik unterlaeuft. Gleichzeitig macht der Generalanwalt deutlich, dass es sich um Schlussantraege handelt: Erst das spaetere Urteil des Gerichtshofs setzt den verbindlichen Rahmen.

Fuer Unternehmen mit Russland-Bezug ist die Debatte mehr als juristische Feinmechanik. Wer Liefervertraege, Vorauszahlungen, Garantien und Streitbeilegungsklauseln gestaltet, muss Sanktionsrisiken und Vollstreckungsfragen kuenftig noch enger zusammendenken. Auch fuer den Schiedsstandort Europa ist die Botschaft klar: EU-Sanktionsrecht ist nicht nur Aussenpolitik, sondern kann als zwingender Ordnungsrahmen in private Streitbeilegung eingreifen.