JKCM News
Startseite
Europa

EU beschließt erste Liste sicherer Herkunftsstaaten und verschärft Regeln für sichere Drittstaaten

Der Rat der EU hat die erste EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten sowie neue Vorgaben für den Umgang mit „sicheren Drittstaaten“ beschlossen, wodurch Asylverfahren ab 12. Juni 2026 deutlich schneller werden sollen.

JKCM Desk 2 Min Lesezeit
Titelbild: EU beschließt erste Liste sicherer Herkunftsstaaten und verschärft Regeln für sichere Drittstaaten
  • Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien stehen auf der neuen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.
  • Für Antragsteller aus diesen Ländern können Verfahren beschleunigt werden; sie müssen im Einzelfall begründen, warum die Einstufung nicht greift.
  • EU-Beitrittskandidaten gelten grundsätzlich ebenfalls als sicher – mit Ausnahmen etwa bei bewaffneten Konflikten oder hoher Anerkennungsquote.
  • Die EU-Kommission soll die Lage laufend beobachten und Länder bei veränderter Sicherheitslage aussetzen oder streichen können.
  • Die Regeln zum „sicheren Drittstaat“ werden harmonisiert und knüpfen die Unzulässigkeit stärker an Verbindungen, Transit oder formelle Abkommen.

Die EU hat einen weiteren Baustein der Migrations- und Asylreform festgezurrt. Am 23. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union die erste EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten sowie eine Überarbeitung des Konzepts „sicherer Drittstaat“ formal angenommen. Kern der Änderungen ist ein stärker vereinheitlichtes und beschleunigtes Vorgehen bei Anträgen, die nach Einschätzung der EU-Institutionen typischerweise geringe Erfolgsaussichten haben.

Auf der Liste sicherer Herkunftsstaaten stehen Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Für Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Länder können Mitgliedstaaten Verfahren schneller abwickeln und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – auch beschleunigt entscheiden. Der Ansatz kehrt den Prüfungsfokus nicht um, verschiebt aber die Begründungslast: Antragsteller müssen im Einzelfall darlegen, dass bei ihnen trotz Herkunft aus einem als „sicher“ eingestuften Staat eine begründete Furcht vor Verfolgung oder ein Risiko schwerer Schäden besteht.

Zusätzlich werden EU-Beitrittskandidaten grundsätzlich als sichere Herkunftsstaaten für ihre eigenen Staatsangehörigen behandelt. Allerdings sieht das Regelwerk ausdrücklich Ausnahmen vor – etwa, wenn in einem Land wahllose Gewalt im Kontext eines bewaffneten Konflikts vorliegt, wenn die EU-weite Anerkennungsquote für Schutzanträge über 20 Prozent liegt oder wenn wirtschaftliche Sanktionen wegen schwerer Verstöße gegen Grundrechte greifen. Die EU-Kommission erhält dabei eine zentrale Rolle: Sie soll Entwicklungen in den gelisteten Staaten beobachten und kann Länder vorübergehend als nicht sicher einstufen oder ihre dauerhafte Streichung vorschlagen. Nationale Listen bleiben möglich, solange sie nicht EU-Entscheidungen widersprechen.

Parallel dazu wird das Konzept „sicherer Drittstaat“ präzisiert. Mitgliedstaaten können einen Antrag als unzulässig behandeln, wenn mindestens eine der vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist: eine Verbindung des Antragstellers zum Drittstaat (z. B. Familie, früherer Aufenthalt oder vergleichbare Bindungen), ein Transit über diesen Staat mit der Möglichkeit, dort wirksamen Schutz zu beantragen, oder ein Abkommen beziehungsweise eine Vereinbarung mit dem Drittstaat über die Aufnahme von Asylsuchenden. Solche Abkommen müssen vorsehen, dass der Drittstaat Schutzgesuche inhaltlich prüft. Unbegleitete Minderjährige sind von dieser Abkommens-Option ausgenommen.

Die neuen Bestimmungen sind so angelegt, dass sie mit dem breiteren Migrations- und Asylpaket der EU zusammenlaufen. Nach dem Zeitplan der Institutionen sollen die EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und die Änderungen beim „sicheren Drittstaat“ – abgesehen von einzelnen vorziehbaren Elementen – ab 12. Juni 2026 gelten, also mit dem Start der zentralen Regelungen des Pakets. In der Praxis entscheidet damit vor allem die Anwendung in den Mitgliedstaaten darüber, wie stark sich die Reform auf Verfahrensdauer, Anerkennungsquoten und Rückführungen auswirkt.