EuGH rügt Ungarn im Klubrádió-Fall: Lizenzentzug verstößt gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Ungarn mit der Nichtverlängerung der Klubrádió-Frequenz und dem anschließenden Ausschluss des Senders vom Verfahren EU-Vorgaben zu Frequenzvergaben und die Grundrechtecharta verletzt hat.
- Der EuGH gab der EU-Kommission in weiten Teilen Recht und sieht Verstöße gegen Regeln für objektive, transparente und verhältnismäßige Frequenzvergaben.
- Die ungarische Medienaufsicht hatte die Verlängerung der 92,9‑MHz‑Frequenz in Budapest verweigert und eine erneute Bewerbung unter einem neuen Tender als unzulässig bewertet.
- Der Sender musste im Februar 2021 den FM-Betrieb einstellen und sendet seither online weiter.
- Das Gericht wertete automatische Ausschlussregeln bei wiederholten Meldepflichtverstößen sowie weitere Formalhürden als unverhältnismäßig.
- Neben dem Kommunikationsrahmen sah der EuGH auch Probleme beim Grundsatz guter Verwaltung und bei der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta).
Im Streit um die Frequenz für den oppositionellen Radiosender Klubrádió hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Recht gerügt. In dem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission stellte das Gericht fest, dass Ungarn Pflichten aus dem EU-Regelwerk für elektronische Kommunikation verletzt hat, indem die zuständige Medienbehörde die Verlängerung der Sendelizenz und den anschließenden Zugang zu einem neuen Vergabeverfahren auf eine Weise handhabte, die nach Auffassung des EuGH nicht objektiv, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei war. Der Fall gilt als juristisch bedeutsam, weil er unmittelbar die Vergabe knapper öffentlicher Ressourcen – Funkfrequenzen – mit Grundrechtsfragen der Medienfreiheit verbindet.
Konkret ging es um die 92,9‑MHz‑Frequenz im Raum Budapest, auf der Klubrádió auf Grundlage eines befristeten Vertrags gesendet hatte. Nach Ablauf des Vertrags verweigerte die ungarische Medienaufsicht die Verlängerung unter Hinweis auf wiederholte Verstöße gegen monatliche Meldepflichten. Nach ungarischem Recht führte diese Wiederholung automatisch dazu, dass eine Verlängerung ausgeschlossen war. Der EuGH hielt diese Automatikkonstruktion für unverhältnismäßig: Selbst wenn Pflichtverletzungen sanktioniert werden können, müsse die Behörde die Umstände und das Gewicht der Verstöße so bewerten, dass der Eingriff in das Recht auf Nutzung der Frequenz nicht außer Verhältnis steht.
Hinzu kam ein weiterer Block: Die Medienaufsicht erklärte die Bewerbung des Senders im Rahmen eines neuen Ausschreibungsverfahrens für ungültig, unter anderem wegen als geringfügig bewerteter Programmfehler und wegen der finanziellen Situation des Unternehmens in Jahren vor der Bewerbung. Der EuGH sah auch hier Probleme der Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Zudem kritisierte das Gericht den Ablauf als verwaltungsrechtlich defizitär: Entscheidungen seien nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ergangen, und das Verfahren sei so organisiert gewesen, dass eine Entscheidung vor Ablauf der früheren Lizenz nicht sichergestellt war. Das verletze den Grundsatz guter Verwaltung.
Klubrádió musste seinen terrestrischen Sendebetrieb im Februar 2021 einstellen und sendet seither online. Die EU-Kommission hatte das Verfahren 2022 vor den EuGH gebracht. Das Urteil stärkt die EU-Position, dass Frequenzvergaben nicht als rein nationales Verwaltungsfeld behandelt werden können, wenn EU-Vorschriften und Grundrechte betroffen sind. Neben dem Kommunikationsrahmen verweist der EuGH ausdrücklich auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 der EU-Grundrechtecharta): Zugang zu Rundfunkfrequenzen ist für die Ausübung von Medienfreiheit praktisch relevant, weshalb Beschränkungen besonders sorgfältig begründet und verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen.