Gericht stoppt vorerst Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“
Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Eilantrag der AfD weitgehend stattgegeben und dem Verfassungsschutz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, die Partei als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ zu behandeln oder dies öffentlich bekannt zu machen.
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2026 (Az. 13 L 1109/25) wirkt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz.
- Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD in dieser Zeit nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ einstufen, behandeln oder eine entsprechende Hochstufung öffentlich kommunizieren.
- Das Gericht sieht zwar verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, aber (noch) keine hinreichende Prägung der Gesamtpartei durch eine beherrschende Grundtendenz.
- Auslöser war die vom BfV im Mai 2025 angekündigte Hochstufung vom Verdachtsfall zur gesichert extremistischen Bestrebung.
- Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde möglich; zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster.
Im Streit um die Bewertung der AfD durch den Verfassungsschutz hat das Verwaltungsgericht Köln eine vorläufige Grenze gezogen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 untersagte das Gericht dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz, die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen und entsprechend zu behandeln. Ebenfalls untersagt ist eine öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung. Damit bekommt die Partei im Eilverfahren weitgehend Recht; eine abschließende Bewertung der Klage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Hintergrund ist eine öffentliche Mitteilung des BfV vom 2. Mai 2025, wonach die AfD – gestützt auf ein internes Folgegutachten – vom „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werden sollte. Die AfD reagierte wenige Tage später mit Klage und Eilantrag. In dem Verfahren spielte auch eine „Stillhaltezusage“ eine Rolle, mit der die Behörde zugesagt hatte, die Hochstufung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht nach außen zu tragen und die Partei weiterhin wie einen Verdachtsfall zu behandeln. Das Eilverfahren selbst war umfangreich: Das Material umfasste nach Angaben aus dem Verfahren eine Akte von rund 7.000 Seiten sowie große Datenbestände.
In der rechtlichen Begründung setzt das Gericht einen hohen Maßstab an. Für eine Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ reicht es nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht, dass verfassungsfeindliche Tendenzen vereinzelt auftreten. Erforderlich ist vielmehr eine Prägung der Organisation als Ganzes, die sich in einer wertenden Gesamtbetrachtung als beherrschende Grundtendenz zeigen muss. Das Gericht hält es zwar für hinreichend sicher, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung existieren. Diese Bestrebungen prägen nach der vorläufigen Einschätzung aber (noch) nicht die Gesamtpartei in einem Ausmaß, das die Einstufung als „gesichert“ rechtfertigt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden; zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Politisch fällt die Entscheidung in eine Phase, in der die AfD vor mehreren Landtagswahlen steht und die Rolle staatlicher Beobachtung erneut zum Wahlkampfthema werden dürfte. Gleichzeitig bleibt das Hauptsacheverfahren der Ort, an dem das Gericht die umfangreichen Unterlagen und Argumente abschließend würdigen muss – der heutige Beschluss friert die Situation zunächst ein, ohne die materiellen Streitfragen endgültig zu entscheiden.