Tillis/Alsobrooks‑Kompromiss schränkt Stablecoin‑Zinsmodelle ein, erlaubt aktivitätsbasierte Prämien
Der Entwurf des Digital Asset Market Clarity Act verbietet Stablecoin‑Erträge, die bankähnliche Zinsen nachbilden, erlaubt jedoch Prämien für tatsächliche Transaktionen und überträgt Detailfragen an die Aufsicht.
Nach Angaben der an der Formulierung beteiligten Gesetzgeber legt ein öffentlich gemachter Abschnitt des Digital Asset Market Clarity Act erstmals klare Grenzen für Ertragsangebote von Stablecoin‑Emittenten fest. Der Kompromiss, den die Senatoren Thom Tillis und Angela Alsobrooks ausgehandelt haben, untersagt demnach Zahlungen, die faktisch wie Zinsen auf gehaltene Stablecoins wirken und damit bankähnliche Depotgeschäfte nachahmen würden.
Zugleich belässt der Text Spielraum für Prämien, die an tatsächlich erbrachte Aktivitäten oder echte Transaktionen gebunden sind. Solche Anreize sollen nicht als verboten gelten, sofern sie an Nutzungs‑ oder Interaktionskriterien gekoppelt sind und nicht allein auf dem bloßen Halten von Stablecoins beruhen. Loyalty‑Programme und vergleichbare Konstruktionen unterliegen dagegen Beschränkungen, sofern ihre ökonomische Wirkung einem Bankzins entspricht.
Coinbase, das im Verlauf der Verhandlungen eine zentrale Rolle spielte, reagierte auf die Veröffentlichung mit der Aufforderung, das Gesetz rasch im zuständigen Ausschuss zu beraten. Unternehmensvertreter hoben hervor, die Formulierung bewahre aktivitätsbasierte Belohnungen und stelle daher keine Hürde für die Vorlage dar; die Rechtsabteilung des Unternehmens bewertete die Passage als weitgehend mit den angestrebten Regeln vereinbar.
Der Entwurf überträgt zahlreiche Detailfragen jedoch an die Exekutive: Er verpflichtet das Finanzministerium und die Commodity Futures Trading Commission, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten Regelungen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Vorgaben zu erlassen. Bei dieser Regelsetzung sollen Kriterien wie Kontostand, Dauer und Art der Transaktion berücksichtigt werden, was den Aufsichtsbehörden Ermessensspielräume bei der Abgrenzung von erlaubten Prämien und verbotenen Zinsangeboten eröffnet.
Unterdessen wiesen Beobachter darauf hin, dass Digital‑Asset‑Firmen ihr Geschäftsmodell anpassen müssten, um weiterhin Kundenerträge anbieten zu können. Unternehmensvertreter beschrieben mögliche Umstellungen von einfachen Halteprämien hin zu nutzungsbasierten Modellen — etwa ein Wechsel von einem buy and hold‑Ansatz zu einem buy and use‑Konzept —; wie genau solche Umstellungen praktisch umgesetzt werden, bleibt den künftigen Regelfestlegungen vorbehalten.
Gleichzeitig lässt die geplante Regelung Raum für Interpretationen durch die Aufsicht, etwa in der Frage, wie Balance, Dauer und Art von Transaktionen in die Berechnung von Prämien einzubeziehen sind. Damit liegt die konkrete Abgrenzung zwischen erlaubten Belohnungen und verbotenen, zinstragenden Angeboten maßgeblich in der Hand der Behörden, die nun die nötigen technischen Vorgaben erarbeiten sollen.