USA startet 10%-Importzuschlag für 150 Tage – Section‑122‑Abgabe ersetzt IEEPA-Zusatzzölle
Die US-Regierung erhebt ab 24 Februar einen befristeten 10‑prozentigen Importzuschlag auf die meisten Einfuhren und setzt zugleich die bisher unter IEEPA verhängten Zusatzabgaben nach einem Supreme‑Court‑Urteil außer Kraft.
- Die Proklamation setzt einen 10% ad‑valorem‑Zuschlag für Importe ab 24 Februar 2026, 00:01 Uhr (ET), bis 24 Juli 2026, 00:01 Uhr (ET), fest.
- Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Energie- und Agrarprodukte, Pharmazeutika, ausgewählte Elektronik, Fahrzeuge sowie für USMCA‑konforme Waren aus Kanada und Mexiko.
- Für Waren, die vor Inkrafttreten bereits auf dem letzten Transportweg waren, gibt es eine Übergangsregel bis 28 Februar 2026.
- Ein Executive Order beendet zusätzliche IEEPA‑Zusatzzölle; andere Zollregime wie Section 232 und Section 301 bleiben unberührt.
- Die US‑Zollbehörde CBP veröffentlichte Hinweise zur Abwicklung, zur Behandlung in Foreign‑Trade‑Zones und zur Möglichkeit von Drawback.
Die Vereinigten Staaten haben eine neue, zeitlich befristete Importabgabe gestartet: Seit 24 Februar 2026, 00:01 Uhr Eastern Time, fällt auf die meisten in die USA eingeführten Waren ein zusätzlicher Zollsatz von 10 Prozent an. Die Maßnahme ist als „temporary import surcharge“ ausgestaltet und stützt sich auf Section 122 des Trade Act von 1974 – ein Instrument, das für Situationen „fundamentaler internationaler Zahlungsprobleme“ vorgesehen ist und nach Darstellung der Regierung auf das anhaltende Zahlungsbilanzdefizit zielt.
Der Zuschlag gilt grundsätzlich zusätzlich zu bestehenden Abgaben und Gebühren und wird wie ein regulärer Zoll behandelt. In der Proklamation ist zugleich eine harte zeitliche Klammer gesetzt: Die Änderungen gelten ab dem Inkrafttreten am 24 Februar und laufen – sofern sie nicht früher ausgesetzt, geändert oder beendet werden – bis 24 Juli 2026, 00:01 Uhr (Eastern Time). Das Gesetz erlaubt solche Maßnahmen maximal 150 Tage, sofern der Kongress die Laufzeit nicht ausdrücklich verlängert.
Die Proklamation enthält jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die in Anhängen konkretisiert werden. Genannt werden unter anderem bestimmte kritische Mineralien, Energie und Energieprodukte, ausgewählte Agrargüter, Pharmazeutika und pharmazeutische Vorprodukte, bestimmte Elektronik, Fahrzeuge und Teile sowie einzelne Luft- und Raumfahrtprodukte. Ebenfalls ausgenommen sind USMCA‑konforme Waren aus Kanada und Mexiko sowie bestimmte Textilien und Bekleidung aus Ländern des CAFTA‑DR‑Abkommens. Zusätzlich gibt es eine Transitregel: Waren, die vor dem Stichtag bereits auf dem finalen Transportweg waren, sollen unter eng definierten Voraussetzungen bis 28 Februar 2026 von der Abgabe ausgenommen bleiben.
Für Importeure entscheidend ist die operative Umsetzung im Zollverfahren. U.S. Customs and Border Protection (CBP) veröffentlichte dazu eine CSMS‑Mitteilung mit Hinweisen zur Erfassung des zusätzlichen 10‑Prozent‑Satzes, zu Melde- und Reihenfolgevorgaben bei HTS‑Positionen sowie zu Sonderfällen. Für Waren, die ab Inkrafttreten in eine Foreign‑Trade‑Zone eingebracht werden, sieht CBP eine Behandlung als „privileged foreign status“ vor; außerdem wird klargestellt, dass Drawback grundsätzlich auch für die zusätzlichen Section‑122‑Abgaben in Betracht kommt.
Der Schritt ist zugleich Teil eines juristischen und administrativen Neustarts der US‑Zollpolitik. Am 20 Februar entschied der Supreme Court im Verfahren Learning Resources, Inc. v. Trump, dass das Notstandsgesetz IEEPA keine Ermächtigung enthält, Zölle zu verhängen. Daraufhin ordnete das Weiße Haus per Executive Order an, die zusätzlichen ad‑valorem‑Zölle zu beenden, die auf dieser Grundlage eingeführt worden waren. In dem Executive Order wird zudem festgehalten, dass andere Zollinstrumente – etwa Section‑232‑Maßnahmen aus nationalen Sicherheitsgründen oder Section‑301‑Zölle – davon unberührt bleiben; ebenso bleiben die neuen Section‑122‑Abgaben sowie die fortgesetzte Einschränkung der de‑minimis‑Freigrenze unangetastet.
Für Unternehmen bedeutet die Umstellung vor allem: Der Zollsatz steigt für breite Warenkörbe schlagartig, während die Abgrenzung über Ausnahmen und Ursprungsregeln (insbesondere USMCA) an Bedeutung gewinnt. Gleichzeitig ist die Maßnahme politisch und rechtlich nicht „gesetzt“: Section 122 ist zeitlich begrenzt, technische Anpassungen am Zolltarif können per Federal‑Register‑Notiz erfolgen, und weitere gerichtliche Verfahren sind möglich. In der Proklamation ist außerdem ein Monitoring‑Auftrag an den USTR verankert, der dem Präsidenten über Wirkungen und mögliche weitere Schritte berichten soll.